Chorvereinigung Concordia

Bremerhaven e. V.


                                                                                                                                     

                                            

      

                                                                                          Stand:       28.März 2012

                                                                                                                 Änderung:    Mai 2014

 

Satzung der Chorvereinigung Concordia Bremerhaven e. V.                        

Die Chorvereinigung Concordia Bremerhaven e. V. ist im Jahre 1946 hervorgegangen aus den Gesangvereinen:

  • Liedertafel Germania von 1851,
  • M. G. V. Harmonie von 1868
  • M. G. V. Concordia von 1888

 

§ 1 Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen Chorvereinigung Concordia Bremerhaven e. V. mit dem Vereinskürzel  CVC.
  2. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Bremerhaven eingetragen.
  3. Der Verein hat seinen Sitz in Bremerhaven.

 

§2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Pflege des Gesangs. Er wird verwirklicht durch die Pflege des Liedgutes und des Chorgesanges.
  2. Der Verein erfüllt seinen Zweck durch Abhalten von Übungsstunden sowie durch musikalische Veranstaltungen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaft-liche Zwecke.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
  4. Jede Tätigkeit im Verein ist ehrenamtlich.
  5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  7. Der Verein ist politisch und konfessionell unabhängig.
  8. Bei Auflösung des Vereins oder der Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Bremerhaven, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann werden, wer sich zu den Grundsätzen der Satzung bekennt.
  2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden.
  3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  4. Bei der Mitgliedschaft wird unterschieden zwischen aktiven und passiven (fördernden) Mitgliedern.
  5. Jedes Vereinsmitglied hat die Pflicht, sich für die in der Satzung festgelegten Ziele nach Kräften einzusetzen und dazu beizutragen, dass der enge Zusammenhalt innerhalb des Vereins und dessen Wirkungsbereich gewahrt bleibt und gefördert wird.
  6. Die Höhe und die Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden von der Mitglieder-versammlung beschlossen und per Lastschrift eingezogen. Über Ausnahmen vom Einzugsverfahren entscheidet der Vorstand.
  7. Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt. Er ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.
  8. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschlussbeschluss des Vorstandes.
  1. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn das Mitglied einen groben Verstoß gegen die Satzung begangen oder durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins geschädigt hat.
  2. Wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag im Rückstand ist und diesen nach schriftlicher Mahnung nicht innerhalb von 3 Monaten entrichtet, folgt der Ausschluss.

 

§ 5 Ehrenmitgliedschaft

  1. Von der Mitgliederversammlung können auf Antrag solche Mitglieder zu Ehrenmitgliedern gewählt  werdenrden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben.
  2. Die Ehrenmitglieder genießen Beitragsfreiheit.

§ 6 Organe des Vereins

      Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand  .

 

§7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert; jedoch mindestens einmal jährlich. Passive Mitglieder können über die Medien eingeladen werden.Sie haben kein Stimmrecht.
  2. Der Vorstand hat auf schriftliches Verlangen von einem Drittel der aktiven Mitglieder zu einer Mitgliederversammlung einzuladen.
  3. Die Aufgaben der Mitgliederversammlung ergeben sich aus dieser Satzung.
  4. Die Mitgliederversammlung nimmt die Jahresberichte des Vorstandes und den Bericht der Kassenprüfer entgegen und beschließt über die Entlastung des Vorstandes.  Alle 4 Jahre wählt sie zwei Revisoren..
  5. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit Stimmenmehrheit gefasst.
  6. Mitgliederversammlungen die über Satzungsänderungen beschließen sollen, sind nur beschlussfähig, wenn mindestens 10 % der Mitglieder erschienen sind.              Satzungsänderungen oder eine Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins können nur mit einer Dreiviertelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden.        Ist eine solche Mitgliederversammlung beschlussunfähig, ist sie mit einer Frist von   14 Tagen mindestens erneut einzuberufen. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit der Anwesenden.
  7. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens 5 aktiven Mitgliedern ist schriftlich und geheim abzustimmen.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Jedes Mitglied ist zur Einsicht berechtigt.
  9. Die Mitgliederversammlung beschließt eine Geschäfts- und Wahlordnung.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt. Er trägt die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Vereins.
  2. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
  1. der/den Vorsitzenden
  2. der/den Stellvertretenden Vorsitzenden
  3. der Stellvertretenden Vorsitzenden des Frauenchores
  4. den Stellvertretenden Vorsitzenden des Männerchores
  5. die/der Schatzmeister/in
  6. die/der Schriftführer/in
  7. 5 Beisitzer/innen davon mindestens 2 aus dem Frauenchor und  2 aus dem Männerchor.
  1. Wird zum Vorsitzenden ein Kandidat aus dem Männerchor gewählt, sind zur Wahl zum Stellvertretenden Vorsitzenden nur Kandidatinnen aus dem Frauenchor wählbar. Wenn eine Frau zur Vorsitzenden gewählt wird, ist der Stellvertretende Vorsitzende aus den Kandidaten des Männerchores zu wählen. Die beiden sind zugleich je Vorsitzende des Frauen- bzw. des Männerchores.
  1. Scheidet ein Vorstandsmitglied zwischen zwei Mitgliederversammlungen aus, so bedarf es keine Ergänzung des Vorstandes..
  2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der/die Vorsitzende.
  3. Der/die Vorsitzende ist verpflichtet, den Vorstand regelmäßig mit angemessener Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
  4. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Die Beschlussunfähigkeit ist auf Antrag festzustellen.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit.
  6. Der Vorstand kann mit Chorleitern Verträge schließen.
  7. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
  8. Die/der Vorsitzende und die/der Stellvertretende Vorsitzende erhalten für ihren Aufwand an Porto, Telefon, Pkw-Stadtfahrten eine pauschale monatliche Aufwandsentschädigung. Die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.
  9. Der Vorstand kann Fachausschüsse bilden und Mitglieder mit Aufgaben beauftragen.

 

§ 9 Inkrafttreten

  1. Die Mitgliederversammlung hat am 27.3. 2012 die Satzung als Neufassung beschlossen.
  2. Die bisherige Satzung vom 1. 12. 2004 wird durch die Neufassung ersetzt.
  3. Die Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
  4. Bis zur Eintragung im Vereinsregister gilt die Neufassung der Satzung vorbehaltlich.

 

 

Der Vorstand